General delivery and payment conditions

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Unternehmer und dem Besteller abgeschlossenen Verträge über den Verkauf und die Herstellung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Unternehmer nicht explizit anerkennt, sind für den Unternehmer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht deutlich widerspricht.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Besteller im Zusammenhang mit den Werkverträgen getroffen werden, sind in dem Werkvertrag diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Unternehmers schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. An die Angebote des Unternehmers ist dieser zwei Wochen gebunden. Der Besteller kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer annehmen.
  2. Kalkulationen, Pläne, Maßangaben, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Unternehmers gehören, bleiben im Eigentum des Unternehmers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Unternehmer behält sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Der Besteller darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmers an Dritte weitergeben. Nimmt der Besteller das Angebot des Unternehmers nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 11. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Besteller zurückzusenden.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der Unternehmer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des umseitig bezifferten Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
  2. Die Preise des Unternehmers gelten „ab Werk” sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Besteller getroffen wurde. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in dem Preis enthalten.
  3. Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug), gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Unternehmer und Rechnungserhalt bar bei Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Erfolgt die Bestellung über Internet, hat der Besteller eine Anzahlung zu leisten in Höhe von 50 % des Auftragswertes.
  4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Unternehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Werkvertrag beruht.
  5. Tritt der Besteller, aus in seiner Person liegenden Gründen zurück, ist das Unternehmen berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der pauschale Schadensersatz ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Falls der Unternehmer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Unternehmer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Unternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller in Folge des von dem Unternehmer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  4. Der Unternehmer haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Unternehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Unternehmer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Unternehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Unternehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Beruht der von dem Unternehmer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  6. Beruht der Lieferverzug des Unternehmers auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 15 % des Kaufpreises zu verlangen.
  7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges des Unternehmers bleiben unberührt.
  8. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

V. Gefahrübergang -Versand/Verpackung

  1. Verladung und Lieferung erfolgen bei gut erreichbarer Baustelle unversichert auf Gefahr des Bestellers.
  2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert der Unternehmer die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  3. Verpackungspfand kann nur gegen Quittung auf dem Rückgabelieferschein gutgeschrieben werden.

VI. Gewährleistung / Haftung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Unternehmer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn Arbeitstagen ab Ablieferung des Werkes bei dem Unternehmer eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei dem Unternehmer eingeht, jedoch innerhalb einer Frist von 13 Monaten ab Lieferung.
  2. Soweit ein von dem Unternehmer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Besteller rechtzeitig gerügt wurde, ist der Unternehmer unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Unternehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Besteller hat dem Unternehmer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
  3. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, die von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Unternehmer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen, aufgrund des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Der Unternehmer haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Dazu zählen auch Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und alle Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Unternehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Unternehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Werkvertrag vor. Wird das Vorbehaltswerk des Unternehmers mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes des von ihm gelieferten Vorbehaltswerkes zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn ein von dem Unternehmer bereitgestelltes Werk mit anderen ihm nicht gehörigen Sachen untrennbar vermischt wird. In jedem Fall verwahrt der Besteller das Alleineigentum und/oder Miteigentum des Unternehmers für diesen.
  2. Der Besteller hat den Unternehmer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat dem Unternehmer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  3. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Unternehmers nicht nach, so kann der Unternehmer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Unternehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Unternehmer ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Unternehmers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

VIII. Personenbezogene Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen, zur Abwicklung der Aufträge und Betrieb unserer Internetseite erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass bei Datenanfrage über unsere Homepage ebenfalls Daten erhoben und gespeichert werden. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der Leistungen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Einwilligung zur Verwendung und Verarbeitung von Daten mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Ausführliche Hinweise sowie die gesamte Datenschutzerklärung unseres Unternehmens finden Sie unter https://www.gardendreams.de/de/datenschutz/. Hierauf möchten wir gesondert hingewiesen haben.

IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen, ist der Firmensitz des Unternehmers, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts.
  3. Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.